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Patientenverfügung rechtssicher erstellen

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Patientenverfügung rechtssicher erstellen

von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie

Eine Patientenverfügung lässt sich nicht für jede denkbare Situation im Voraus regeln, dafür ist das Leben zu unvorhersehbar. Sie können aber sehr viel dafür tun, dass Ihre Verfügung im Ernstfall wirklich greift. Entscheidend sind dabei nicht Beglaubigungen oder Formalitäten, sondern zwei Dinge: dass sie konkret genug formuliert ist und dass sie im entscheidenden Moment gefunden wird.

Was das Gesetz verlangt (und was nicht)

Die rechtliche Grundlage ist § 1827 BGB. Danach muss eine Patientenverfügung nur zwei formale Bedingungen erfüllen: Sie muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Verfassen kann sie jede volljährige und einwilligungsfähige Person.

Was das Gesetz nicht verlangt: keine notarielle Beurkundung, keine Beglaubigung, keinen Anwalt und keinen Zeugen. Eine Patientenverfügung ist ohne Notar genauso gültig wie mit. Wer Ihnen etwas anderes sagt, verkauft Ihnen eine Leistung, die Sie nicht brauchen.

Das gilt so für Deutschland. In Österreich ist eine strikt bindende (dort „verbindliche”) Patientenverfügung dagegen an eine ärztliche Aufklärung und die Errichtung vor Anwalt, Notar oder Patientenvertretung geknüpft. Die Unterschiede zwischen den drei Ländern haben wir im Beitrag Patientenverfügung in Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammengestellt.

Sie dürfen alles ablehnen, es muss nur klar sein

Eines vorweg, weil es oft missverstanden wird: Sie dürfen für sich jede Behandlung ablehnen, auch sämtliche lebenserhaltenden Maßnahmen. Das ist Ihr gutes Recht, und daran ändert auch die Rechtsprechung nichts. Es kommt nur darauf an, dass aus Ihrer Verfügung klar hervorgeht, für welche Situationen das gelten soll, damit im Ernstfall niemand raten muss.

Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt: Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, enthält für sich allein genommen noch keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Das heißt nicht, dass Sie lebenserhaltende Maßnahmen nicht umfassend ablehnen dürften. Es heißt nur, dass dieser Satz nicht völlig für sich stehen sollte, sondern mit den Situationen und Maßnahmen verbunden ist, um die es Ihnen geht. Der BGH nennt dafür zwei Wege, die sich ergänzen:

  • konkrete Behandlungssituationen, etwa eine unheilbare, tödlich verlaufende Erkrankung, dauerhafte Bewusstlosigkeit oder eine weit fortgeschrittene Demenz, und
  • konkrete Maßnahmen, zu denen Sie Ja oder Nein sagen, etwa Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse oder künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr.

Gerade deshalb ist es sinnvoll, die einzelnen Maßnahmen zu benennen. Ob eine Infusion „lebenserhaltend” ist, darüber lässt sich streiten, ob Sie künstliche Ernährung oder eine Dialyse wünschen, entscheiden Sie dagegen eindeutig selbst. Sie können Ihre Festlegung auch an Bedingungen knüpfen, zum Beispiel lebenserhaltende Maßnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum zulassen, wenn Sie eine dauerhafte Behandlung an Geräten für sich ausschließen möchten. So bleibt die Entscheidung in jedem Detail bei Ihnen.

So macht unser Vordruck die Konkretheit einfach

Das klingt nach viel, nimmt Ihnen unser Vordruck aber ab. Unsere Patientenverfügung zum Ausdrucken folgt den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und ist zum Ankreuzen aufgebaut: Die einzelnen Situationen sind genau beschrieben, und Sie legen für jede mit einem Kreuz fest, welche Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Damit erfüllen Sie die Anforderungen an die Konkretheit, ohne selbst juristisch formulieren zu müssen. In unseren Video-Anleitungen erklären wir jedes Feld mit eigenen Worten, damit Sie genau wissen, was Sie ankreuzen. Welche Formulierungsfehler am häufigsten passieren, zeigt der Beitrag Die häufigsten Fehler bei der Patientenverfügung, und welche Angaben insgesamt hineingehören, lesen Sie unter Was muss in einer Patientenverfügung stehen?

Regelmäßig bestätigen

Eine Patientenverfügung verfällt nicht, aber sie gewinnt an Gewicht, wenn erkennbar ist, dass sie noch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Bestätigen Sie sie deshalb etwa alle ein bis zwei Jahre mit neuem Datum und Unterschrift, und passen Sie sie an, wenn sich Ihre gesundheitliche oder persönliche Situation ändert. Ändern oder widerrufen können Sie sie jederzeit, solange Sie einwilligungsfähig sind.

Wer soll für Sie sprechen?

Zusätzlich können Sie festlegen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Das regeln Sie mit einer Vorsorgevollmacht. Sinnvoll ist außerdem eine Betreuungsverfügung, mit der Sie dem Gericht vorschlagen, wen es als Betreuer bestellen soll, falls es doch zu einer Betreuung kommt. Keines dieser Dokumente ersetzt das andere, gemeinsam sichern sie Ihren Willen ab.

Rechtssicher heißt auch: auffindbar

Der beste juristische Text nützt nichts, wenn er im Ernstfall in einer Schublade zu Hause liegt, während Sie auf der Intensivstation behandelt werden. Aus 15 Jahren Intensivpflege wissen wir, dass genau daran viele Verfügungen scheitern, nicht am Inhalt, sondern an der Zeit, bis sie jemand findet. Bewahren Sie Ihre Dokumente deshalb gebündelt auf, zum Beispiel in unserer Vorsorgemappe, und machen Sie sie mit dem Patientenverfügung-Ausweis per QR-Code in Sekunden abrufbar.

Rechtssicher wird eine Patientenverfügung also nicht durch einen Stempel, sondern durch Klarheit im Inhalt und Erreichbarkeit im Notfall. Beides haben Sie selbst in der Hand.