Was muss in einer Patientenverfügung stehen?
von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie sich wünschen oder ablehnen, falls Sie Ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Ob Ihre Verfügung im Ernstfall tatsächlich befolgt wird, hängt vor allem davon ab, wie klar und konkret sie formuliert ist. Die folgenden Punkte gehören deshalb hinein.
Diese Inhalte gehören in eine Patientenverfügung
- Ihre persönlichen Daten: Name, Geburtsdatum und Anschrift, damit die Verfügung eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann.
- Die Situationen, für die sie gelten soll: zum Beispiel das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, ein dauerhafter Verlust des Bewusstseins, ein schwerer nicht rückbildungsfähiger Hirnschaden oder eine weit fortgeschrittene Demenz.
- Ihre Behandlungswünsche und -grenzen: etwa zu Wiederbelebung, künstlicher Beatmung, künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Schmerz- und Symptombehandlung, Antibiotika oder Dialyse.
- Ihre persönlichen Wertvorstellungen zu Leben, Krankheit und Sterben. Sie helfen Ärzten und Angehörigen, Ihren Willen im Zweifel richtig auszulegen.
- Ein Hinweis auf eine Vertrauensperson, am besten zusätzlich abgesichert durch eine Vorsorgevollmacht, damit diese Person auch rechtlich für Sie sprechen darf.
- Ort, Datum und Ihre eigenhändige Unterschrift.
Konkrete Situationen und Maßnahmen benennen
Pauschale Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen” sind im Ernstfall oft zu unbestimmt und schwer umzusetzen. Je genauer Sie beschreiben, in welcher Situation welche Behandlung erfolgen oder unterbleiben soll, desto sicherer wird Ihr Wille später befolgt. Damit Ihnen das leichter fällt, erklären wir in unseren Video-Anleitungen jedes Feld verständlich. Die passende Vorlage finden Sie bei der Patientenverfügung zum Ausdrucken. Welche Fehler beim Ausfüllen besonders häufig passieren, haben wir aus der Praxis zusammengetragen.
Schriftform und Unterschrift: kein Notar nötig
Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie volljährig und einwilligungsfähig sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 1827 BGB. Der Text selbst darf getippt oder ausgedruckt sein, nur die Unterschrift muss von Ihrer Hand stammen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Notieren Sie außerdem das Datum, denn es zeigt, wie aktuell Ihre Festlegungen sind.
Regelmäßig bestätigen und aktuell halten
Eine Patientenverfügung gilt ohne zeitliche Befristung, bis Sie sie widerrufen. Sinnvoll ist es dennoch, sie etwa alle ein bis zwei Jahre mit neuem Datum und Unterschrift zu bestätigen oder nach einer wichtigen gesundheitlichen Veränderung anzupassen. So bleibt erkennbar, dass die Festlegungen weiterhin Ihrem Willen entsprechen.
Aufbewahren, damit sie im Ernstfall ankommt
Die beste Patientenverfügung nützt wenig, wenn sie im entscheidenden Moment niemand findet. Sagen Sie Ihrer Vertrauensperson, dass es sie gibt, und bewahren Sie Ihre Vorsorgedokumente gebündelt auf, zum Beispiel in unserer Vorsorgemappe. Mit dem Patientenverfügung-Ausweis ist Ihre Verfügung zusätzlich in Sekunden auffindbar, per QR-Code direkt aus dem Portemonnaie. So kommt Ihr Wille dort an, wo er zählt.