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Patientenverfügung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

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Patientenverfügung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es die Patientenverfügung als Instrument, um im Voraus festzulegen, welche medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt. Oft heißt es, sie seien überall gleich. Das stimmt so nicht: Vor allem Österreich stellt an eine verbindliche Verfügung deutlich höhere Anforderungen als die beiden Nachbarländer. Hier der Überblick.

Deutschland

Grundlage ist § 1827 BGB. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein, verfassen kann sie jede volljährige und einwilligungsfähige Person. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht nötig. Trifft die Verfügung auf die konkrete Situation zu, ist sie für Ärzte und einen etwaigen Vertreter verbindlich.

Schweiz

In der Schweiz regeln die Artikel 360 bis 373 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Vorsorge. Eine urteilsfähige Person darf festlegen, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und eigenhändig unterschrieben sein, nur datierte und handschriftlich unterzeichnete Verfügungen sind für die behandelnden Ärzte verbindlich. Ein Notar ist nicht erforderlich. Der Arzt folgt der Verfügung, es sei denn, sie verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmaßlichen Willen entspricht. Die Schweiz ist damit nah an der deutschen Regelung.

Österreich

Österreich regelt die Patientenverfügung im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) und unterscheidet zwei Formen. Das ist der entscheidende Unterschied zu Deutschland und der Schweiz.

Die verbindliche Patientenverfügung setzt einiges voraus: Ihr muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorausgehen, und sie muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin einer Patientenvertretung beziehungsweise eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Die abgelehnten Behandlungen müssen konkret beschrieben sein. Außerdem verliert die verbindliche Patientenverfügung nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern keine kürzere Frist angegeben ist, sie kann aber nach erneuter ärztlicher Aufklärung verlängert werden.

Daneben gibt es die beachtliche Patientenverfügung. Sie ist formfrei möglich und nicht strikt bindend, das medizinische Team muss sie bei der Ermittlung Ihres Willens aber berücksichtigen. Je genauer sie den Anforderungen an die verbindliche Form entspricht, desto stärker wirkt sie.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in Österreich eine Vorlage selbst ausfüllt, also ohne vorherige ärztliche Aufklärung und ohne Errichtung vor Anwalt, Notar oder Patientenvertretung, hat damit eine beachtliche Patientenverfügung. Sie ist ein starker, zu berücksichtigender Ausdruck des eigenen Willens, von dem der Arzt im Einzelfall aber abweichen darf. Erst der formelle Weg macht die Verfügung strikt bindend.

Das Gemeinsame: Ihre Verfügung muss gefunden werden

So unterschiedlich die Formvorschriften sind, ein Punkt gilt überall: Die beste Patientenverfügung nützt wenig, wenn sie im Ernstfall niemand findet. Genau dafür haben wir den Patientenverfügung-Ausweis entwickelt. Er macht Ihre hinterlegten Dokumente per QR-Code in Sekunden abrufbar und ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz einsetzbar, für einmalig 44 Euro. Wer seine Vorsorgedokumente zusätzlich gebündelt aufbewahren möchte, nutzt dafür unsere Vorsorgemappe.

Wichtig bleibt: Sorgen Sie in Ihrem Land für die richtige Form, und sorgen Sie dafür, dass Ihre Verfügung im entscheidenden Moment auch zur Hand ist.