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Betreuungsverfügung, die wichtigsten Fragen und Antworten

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Betreuungsverfügung: die wichtigsten Fragen und Antworten

von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie

Die Betreuungsverfügung ist das am wenigsten bekannte der drei Vorsorgedokumente, dabei ist sie eine wichtige Absicherung. Hier sind die Fragen, die uns dazu am häufigsten erreichen, sachlich beantwortet.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Betreuungsgericht vor, wen es als rechtlichen Betreuer bestellen soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst regeln können. Sie legen darin also nicht fest, welche medizinische Behandlung Sie wünschen (das ist die Aufgabe der Patientenverfügung), sondern welche Person sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll.

Wofür brauche ich eine Betreuungsverfügung?

Sie sorgt dafür, dass im Fall der Fälle nicht eine fremde Person über Sie bestimmt. Das Gericht ist an Ihren Vorschlag gebunden: Nach § 1816 BGB ist Ihrem Wunsch zu entsprechen, „es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet”. Ihr Vorschlag hat also echtes Gewicht, das Gericht darf nur abweichen, wenn die benannte Person wirklich ungeeignet ist.

Sie können auch mehrere Personen in einer Rangfolge vorschlagen, falls Ihre erste Wahl nicht kann oder nicht geeignet ist. Und Sie können ausdrücklich benennen, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. Auch daran ist das Gericht gebunden.

Was passiert, wenn ich keine Betreuungsverfügung habe?

Dann sucht das Betreuungsgericht die Person selbst aus. Das kann ein Angehöriger sein, aber ebenso ein Berufsbetreuer, den Sie nicht kennen. Ohne Ihren Vorschlag hat das Gericht keinen Anhaltspunkt für Ihren Willen. Was das im Ernstfall bedeutet, lesen Sie im Beitrag Was passiert, wenn man keine Patientenverfügung hat?.

Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung?

Ganz unkompliziert. Sie halten schriftlich fest, wen Sie als Betreuer vorschlagen, unterschreiben mit Ort und Datum, und fertig. Formvorgaben wie bei einem Vertrag gibt es nicht. Am einfachsten nutzen Sie unsere Betreuungsverfügung zum Ausdrucken, die alle sinnvollen Angaben bereits vorstrukturiert.

Wann tritt eine Betreuungsverfügung in Kraft?

Sie wirkt nicht sofort, sondern erst dann, wenn tatsächlich eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, also wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können und es dafür auch keine ausreichende Vollmacht gibt. Erst in diesem Moment prüft das Gericht Ihre Verfügung und folgt Ihrem Vorschlag.

Muss ich eine Betreuungsverfügung notariell beglaubigen lassen?

Nein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Eine eigenhändig unterschriebene Betreuungsverfügung ist voll wirksam.

Kann ich meine Betreuungsverfügung ändern oder widerrufen?

Ja, jederzeit, solange Sie einwilligungsfähig sind. Sie können sie ergänzen, eine andere Person benennen oder sie vollständig widerrufen. Bestätigen Sie sie am besten von Zeit zu Zeit mit aktuellem Datum und Unterschrift.

Wer sollte meine Betreuungsverfügung bekommen?

Wichtig ist, dass sie im Ernstfall gefunden wird, denn eine Verfügung, von der niemand weiß, hilft nicht. Informieren Sie die von Ihnen vorgeschlagene Person und Ihnen nahestehende Menschen, und bewahren Sie das Dokument gut auffindbar auf. Gebündelt in unserer Vorsorgemappe und per QR-Code über den Patientenverfügung-Ausweis ist sie in Sekunden zur Hand. Zusätzlich können Sie Ihre Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, worauf die Betreuungsgerichte zugreifen.

Wie lange ist eine Betreuungsverfügung gültig?

Sie hat kein Ablaufdatum und gilt, bis Sie sie ändern oder widerrufen. Eine regelmäßige Bestätigung mit neuem Datum zeigt aber, dass sie noch Ihrem aktuellen Willen entspricht.

Was bedeutet eine Betreuung für mein Vermögen, und wer bezahlt den Betreuer?

Ein rechtlicher Betreuer kümmert sich meist auch um Ihre Finanzen. Ein berufsmäßiger Betreuer wird nach festen Pauschalen vergütet, bezahlt aus Ihrem eigenen Vermögen, soweit es einen gesetzlichen Schonbetrag übersteigt; sind Sie mittellos, übernimmt die Staatskasse (§ 1880 BGB). Die Krankenkasse zahlt den Betreuer nicht, sie ist nur für die Behandlung zuständig.

Weil der Betreuer Ihr Vermögen für Unterhalt und Pflege einsetzen muss, können Ersparnisse aufgebraucht werden. Auch die Auflösung der eigenen Wohnung ist möglich, etwa bei dauerhafter Pflege im Heim; der Verkauf der selbst genutzten Wohnung braucht dann die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 BGB). Ein fremder Betreuer entscheidet dabei nach Aktenlage.

Genau hier liegt der Wert der Vorsorge: Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, dann ist oft gar kein berufsmäßiger Betreuer nötig, und Ihre Angelegenheiten bleiben in vertrauten Händen.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht: was ist der Unterschied?

Die beiden ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, sofort und ohne Gericht für Sie zu handeln. Eine gültige Vollmacht kann eine gerichtliche Betreuung sogar entbehrlich machen (§ 1814 BGB). Die Betreuungsverfügung greift dagegen erst, wenn eine Betreuung eingerichtet wird, und steuert dann, wer sie übernimmt. Sie ist also das Sicherheitsnetz für den Fall, dass eine Vollmacht nicht ausreicht oder nicht anerkannt wird.

Am besten sorgen Sie mit allen drei Dokumenten vor: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Worin sie sich genau unterscheiden, lesen Sie im Beitrag Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Keines ersetzt das andere, gemeinsam decken sie ab, was Sie sich wünschen und wer für Sie handeln darf.