Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden oft in einem Atemzug genannt, und tatsächlich verfolgen sie ein gemeinsames Ziel: Sie sollen dafür sorgen, dass in Ihrem Sinne entschieden wird, wenn Sie das selbst einmal nicht mehr können. Ihre Aufgaben sind aber ganz unterschiedlich. Am einfachsten merken Sie sich: Die Patientenverfügung regelt das Was, die Vorsorgevollmacht das Wer, und die Betreuungsverfügung sorgt dafür, dass Sie auch dann mitbestimmen, wenn doch ein Gericht gebraucht wird. Sinnvoll ist es, alle drei zu haben, denn keines ersetzt das andere.
Die Patientenverfügung: Ihre medizinischen Wünsche
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinische Behandlung Sie in bestimmten Situationen wünschen und welche Sie ablehnen, etwa Wiederbelebung, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Sie richtet sich an das behandelnde Team und greift, sobald Sie einwilligungsunfähig sind. Die rechtliche Grundlage ist § 1827 BGB. Was eine Patientenverfügung genau ist und wann sie greift, erklären wir in einem eigenen Beitrag. Sie sagt allerdings nichts darüber aus, wer stellvertretend für Sie sprechen darf. Genau dafür ist die Vorsorgevollmacht da.
Die Vorsorgevollmacht: wer für Sie entscheidet
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Je nach Umfang reicht das von Gesundheitsfragen über Behörden und Verträge bis zu finanziellen Angelegenheiten. Die bevollmächtigte Person kann dann für Sie handeln, ohne dass zuerst ein Gericht eingeschaltet werden muss. Üblicherweise benennen Sie darin eine einzelne Vertrauensperson, oft den Ehe- oder Lebenspartner.
Die Betreuungsverfügung: Ihr Vorschlag fürs Gericht
Wird eine rechtliche Betreuung nötig, ordnet das Betreuungsgericht sie an. In der Betreuungsverfügung äußern Sie den Wunsch, wen das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll. Sie können mehrere Personen in einer Wunsch-Reihenfolge nennen und auch festhalten, wer es auf keinen Fall werden soll. Diesem Wunsch folgt das Gericht in der Regel, verpflichtet ist es dazu aber nur, wenn die gewünschte Person für die Aufgabe geeignet ist. Andernfalls kann es sich auch anders entscheiden. Es bleibt also Ihr Vorschlag, über den am Ende das Gericht entscheidet. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Vorsorgevollmacht, bei der Sie die Person selbst und ohne Gericht festlegen.
Wie die drei zusammenspielen
Die drei Dokumente ergänzen sich, und keines ersetzt das andere. Die Patientenverfügung klärt die medizinischen Fragen, die Vorsorgevollmacht bestimmt die Person, die für Sie handelt, und die Betreuungsverfügung stellt sicher, dass Sie auch dann mitbestimmen, wenn es doch einmal über ein Gericht läuft. Deshalb ist es sinnvoll, alle drei zu haben.
Alle drei erstellen Sie kostenlos mit unseren Vorlagen:
- Patientenverfügung zum Ausdrucken
- Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken
- Betreuungsverfügung zum Ausdrucken
Alles beisammen und im Notfall auffindbar
Die besten Dokumente nützen wenig, wenn im Ernstfall niemand von ihnen weiß oder sie nicht schnell zur Hand sind. Bewahren Sie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung deshalb gebündelt auf, zum Beispiel in unserer Vorsorgemappe. Mit dem Patientenverfügung-Ausweis sind sie zusätzlich in Sekunden auffindbar, per QR-Code direkt aus dem Portemonnaie. So ist sichergestellt, dass Ihre Vorsorge im entscheidenden Moment auch ankommt.