Die Nachteile des Ehegatten-Notvertretungsrechts
von Roman Breitenbach, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
Über alles in Ihrem Leben entscheiden Sie selbst, solange Sie bei Bewusstsein sind. Schwieriger wird es, wenn Sie nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nicht mehr entscheiden können. Seit 2023 gibt es dafür das Ehegatten-Notvertretungsrecht, und viele glauben, damit sei alles geregelt. Es hilft in einer akuten Situation, ist aber enger und weniger verlässlich, als die meisten denken.
Was das Ehegatten-Notvertretungsrecht regelt
Grundlage ist § 1358 BGB. In einer akuten Situation, in der ein Ehepartner seine Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, darf der andere für ihn handeln. Er darf in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
„Nur Gesundheitssorge” heißt: auch über Operationen
Das klingt nach einer engen Befugnis, umfasst aber genau die großen medizinischen Entscheidungen. Weil das Gesetz ausdrücklich von „ärztlichen Eingriffen” spricht, darf der Ehepartner auch über Operationen entscheiden, von der Folge-Operation bis zu schweren Eingriffen. Nicht erfasst sind dagegen Finanzen, Verträge und Behördenangelegenheiten. Dafür bräuchte es eine Vorsorgevollmacht.
Die Grenzen, die kaum jemand kennt
- Zeitlich befristet: Das Recht endet spätestens nach sechs Monaten. Danach ist eine Betreuung oder eine Vollmacht nötig. Die oft genannten sechs Wochen betreffen nur freiheitsentziehende Maßnahmen, nicht Operationen.
- Nur für Verheiratete: Unverheiratete Paare und Alleinstehende sind nicht abgesichert. Und weil immer weniger Menschen verheiratet sind, hilft dieses Recht einem immer kleineren Teil der Bevölkerung.
- Es greift nicht in jedem Fall: Leben Sie getrennt, haben Sie der Vertretung widersprochen oder eine andere Person bevollmächtigt, gilt das Notvertretungsrecht nicht.
- Bei gefährlichen Entscheidungen entscheidet das Gericht mit: Besteht die begründete Gefahr, dass Sie durch eine Maßnahme sterben oder einen schweren, länger dauernden Schaden erleiden, muss das Betreuungsgericht zustimmen (§ 1829 BGB). Das gilt nur dann nicht, wenn Ehepartner und behandelnder Arzt sich einig sind, dass es Ihrem Willen entspricht.
Warum das Ihre eigenen Wünsche nicht ersetzt
Das Notvertretungsrecht regelt nur, wer handeln darf, nicht, was Sie sich wünschen. Ihr Ehepartner entscheidet dann nach seiner Einschätzung, und die muss nicht mit Ihrer übereinstimmen. So kann es geschehen, dass eine Behandlung fortgeführt wird, die Sie selbst nicht gewollt hätten, oder dass umgekehrt entschieden wird, obwohl Sie es anders gewünscht hätten. Ohne festgelegten Willen bleibt vieles Auslegungssache, gerade in Momenten, in denen niemand Zeit für lange Klärungen hat.
So behalten Sie die Entscheidung selbst
Am sichersten ist es, Ihren Willen vorher festzulegen. Mit der Patientenverfügung zum Ausdrucken bestimmen Sie selbst, welche Behandlung Sie wünschen oder ablehnen. Daran ist auch ein vertretender Ehepartner gebunden. Wenn Sie zusätzlich festlegen möchten, wer Sie vertreten soll, etwa wenn das ausdrücklich nicht Ihr Ehepartner sein soll, ergänzen Sie eine Vorsorgevollmacht. Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie außerdem vor, wen das Gericht bestellen soll, falls es doch zu einer Betreuung kommt. Keines dieser Dokumente ersetzt das andere.
Was ohne Vorsorge im Ernstfall passiert, haben wir im Beitrag Was passiert, wenn man keine Patientenverfügung hat? zusammengefasst. Und damit Ihre Festlegungen im entscheidenden Moment auch gefunden werden, bewahren Sie sie gebündelt auf, zum Beispiel in unserer Vorsorgemappe, und machen Sie sie mit dem Patientenverfügung-Ausweis in Sekunden auffindbar. So bleibt die Entscheidung über Ihre Behandlung dort, wo sie hingehört: bei Ihnen.