Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Ein Widerspruch?

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Vorsorgevollmacht erstellt und diese Ihrem besten Freund gegeben. Dies bedeutet, dass Ihr Freund das Recht hat, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, beispielsweise nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma. Diese Entscheidungen könnten alles Mögliche umfassen – von der Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung bis hin zur Verwaltung Ihrer Finanzen.

Nun nehmen wir an, Ihr Freund erkrankt während der Dauer Ihrer Unfähigkeit, selbst Entscheidungen zu treffen, selbst schwer und ist daher nicht mehr in der Lage, die Vorsorgevollmacht auszuüben. Was geschieht in diesem Fall?

Hier kommt die Betreuungsverfügung zum Tragen. In dieser Verfügung legen Sie fest, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll, falls Sie einen Betreuer benötigen und Ihr Freund (der ursprünglich Bevollmächtigte) dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie können auch festlegen, wen das Gericht auf keinen Fall bestellen soll.

Obwohl Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ähnliche Zwecke verfolgen, schließen sie sich nicht aus. Sie ergänzen sich eher und decken unterschiedliche Aspekte der Vorsorge ab. Beide dienen dazu, Ihre Wünsche und Vorstellungen für den Fall zu regeln, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Hier ist der Hauptunterschied zwischen den beiden:

  • Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine oder mehrere Ihnen vertraute Personen, im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie Entscheidungen zu treffen. Dies kann sich auf finanzielle Angelegenheiten, medizinische Behandlungen und viele andere Bereiche beziehen. Der Bevollmächtigte handelt ohne gerichtliche Kontrolle und benötigt keine Zustimmung vom Betreuungsgericht.
  • Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Betreuungsgericht als gesetzlichen Betreuer bestellen soll, falls eine gesetzliche Betreuung notwendig wird (also kein Bevollmächtigter zur Verfügung steht oder dieser seine Aufgaben nicht erfüllen kann). Hier können Sie auch festlegen, wen das Gericht auf keinen Fall bestellen soll.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Ein Widerspruch?

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt haben und Ihr Bevollmächtigter in der Lage und willens ist, die Aufgaben zu erfüllen, wird normalerweise keine gesetzliche Betreuung durch das Gericht angeordnet. Ist jedoch keine Vorsorgevollmacht vorhanden oder kann der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, kommt die Betreuungsverfügung zum Tragen.

Ein konkretes Beispiel hierfür: Sie haben in Ihrer Betreuungsverfügung festgelegt, dass im Falle des Ausfalls Ihres besten Freundes Ihr Cousin Ihr Betreuer werden soll. Sollten Sie in eine Situation kommen, in der Sie einen Betreuer benötigen, wird das Gericht diese Verfügung berücksichtigen und Ihren Cousin als Ihren Betreuer ernennen.

Daher kann es sinnvoll sein, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung zu erstellen, um alle Eventualitäten abzudecken und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Interessen im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bestmöglich vertreten werden.

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