Patientenverfügung – So erstellen Sie eine rechtssichere Vorsorge

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls Ihre medizinische Behandlung im Einklang mit Ihren Wünschen und Überzeugungen erfolgt. Dabei geht es nicht nur darum, lebensverlängernde Maßnahmen zu regeln, sondern auch um die Bestimmung von Schmerztherapie, Palliativbehandlung oder etwaigen religiösen und kulturellen Aspekten. In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie eine rechtssichere Patientenverfügung erstellen und welche Aspekte Sie dabei berücksichtigen sollten.

1. Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, das Ihre Wünsche und Vorstellungen zu medizinischen Behandlungen im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit regelt. Sie kann im Ernstfall als bindende Handlungsanweisung für Ärzte und medizinisches Personal dienen. Die Patientenverfügung ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorgeplanung und sollte daher möglichst frühzeitig erstellt werden.

2. Was ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten?

2.1. Form und Inhalt der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und kann in Form eines eigenständigen Dokuments oder als Bestandteil einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegen. Dabei sollten folgende Aspekte inhaltlich berücksichtigt werden:

  • Benennung einer Vertrauensperson, die im Ernstfall als Betreuerin oder Bevollmächtigte agieren soll
  • Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der medizinischen Maßnahmen, die im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden
  • Berücksichtigung von religiösen, kulturellen oder weltanschaulichen Überzeugungen
  • Regelung von Schmerztherapie und palliativen Maßnahmen
  • Festlegung von Umständen, unter denen die Patientenverfügung außer Kraft gesetzt werden soll

2.2. Formale Anforderungen an die Patientenverfügung

Damit eine Patientenverfügung rechtssicher ist, müssen bestimmte formale Anforderungen eingehalten werden. So muss das Dokument handschriftlich oder maschinenschriftlich verfasst und von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Eine digitale Unterschrift ist nicht ausreichend. Außerdem muss die Patientenverfügung datiert sein und eine Bestätigung der Geschäftsfähigkeit enthalten.

2.3. Aufbewahrung und Aktualisierung der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden und im Ernstfall schnell auffindbar sein. Es empfiehlt sich, eine Kopie der Patientenverfügung bei der Vertrauensperson oder einem Angehörigen zu hinterlegen.

Sie können Ihre Patientenverfügung gegen eine Gebühr im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen, aber damit ist Ihre Patientenverfügung im Notfall nicht umgehend einsehbar, denn nur Betreuungsgerichte haben direkten Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und können dort Daten abfragen. Eine Einsichtnahme in das ZVR kann mehrere Tage bis Wochen dauern, je nach Verfügbarkeit des Registers und Zugangsberechtigung des Arztes. In akuten medizinischen Notfällen kann diese Verzögerung kritisch sein.

Seit dem 01.01.2023 haben auch Ärzte Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und können die Existenz einer eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht ohne Zustimmung abfragen.

Ohne Zustimmung kann nur die Existenz der Dokumente und nicht der Inhalt abgefragt werden.

Grundsätzlich benötigt ein Arzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, um den Inhalt einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht einsehen zu können. Wenn jedoch ein akuter medizinischer Notfall vorliegt und keine Zeit bleibt, um den Vertreter zu kontaktieren oder der Vertreter nicht erreichbar ist, kann der Arzt den Inhalt auch ohne Zustimmung des Vertreters einsehen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Einsichtnahme in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, das die Vorsorgeverfügungen registriert, mehrere Tage bis Wochen dauern kann. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Verfügbarkeit des Registers und der Zugangsberechtigung des Arztes.

Um eine schnelle Verfügbarkeit im Ernstfall sicherzustellen, empfiehlt es sich daher ein Patientenverfügung-Ausweis. Damit sind Ihre erste Kontaktperson, Ihre Patientenverfügung und alle relevanten Dokumente auf einer Scheckkarte sofort verfügbar. Der Patientenverfügung-Ausweis gibt Ihnen, Ihren Angehörigen und den beteiligten Ärzten, Betreuern sowie dem Krankenhaus Sicherheit darüber, was zu tun und was zu unterlassen ist.

Die Patientenverfügung sollte bei Veränderungen der persönlichen Situation oder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten aktualisiert werden. Eine überholte oder nicht mehr gültige Patientenverfügung kann im Ernstfall zu Missverständnissen oder ungewollten Maßnahmen führen.

3. Warum ist eine Patientenverfügung wichtig?

Eine Patientenverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit, im Vorfeld Ihre Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung festzulegen. So können Sie sicherstellen, dass im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihre Vorstellungen und Überzeugungen respektiert werden. Ohne eine Patientenverfügung müssten Ihre Angehörigen oder der behandelnde Arzt Entscheidungen treffen, die möglicherweise nicht in Ihrem Sinne sind. Eine Patientenverfügung gibt Ihnen auch die Möglichkeit, Ängste und Unsicherheiten in Bezug auf die medizinische Behandlung im Ernstfall zu mindern.

4. Die Bedeutung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Eine Patientenverfügung kann sinnvoll um eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung ergänzt werden. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, im Ernstfall eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu betrauen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Betreuungsverfügung regelt, wer im Falle einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Betreuer agieren soll. Beide Instrumente dienen der Vorsorge und ermöglichen es, im Ernstfall schnell und effektiv Entscheidungen zu treffen.

Ein Patientenverfügung-Ausweis ist eine praktische Möglichkeit, alle relevanten Dokumente jederzeit griffbereit zu haben. Ihre Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sind damit auf einer Scheckkarte sofort und überall abrufbar.

5. Spezifische Aspekte bei der Erstellung einer Patientenverfügung

5.1. Bestimmung von medizinischen Maßnahmen

Bei der Bestimmung von medizinischen Maßnahmen sollten Sie sich von einem Arzt oder einer Ärztin beraten lassen. Es ist wichtig, die möglichen Behandlungsoptionen zu kennen und abzuwägen, welche Maßnahmen in Ihrem individuellen Fall sinnvoll und gewünscht sind. Hierzu können auch Schmerztherapie und palliative Maßnahmen gehören.

5.2. Berücksichtigung von religiösen und kulturellen Aspekten

Wenn Sie religiöse oder kulturelle Überzeugungen haben, die sich auf die medizinische Behandlung auswirken können, sollten Sie diese in Ihrer Patientenverfügung berücksichtigen. Es ist wichtig, klar zu formulieren, welche Maßnahmen aus religiösen oder kulturellen Gründen abgelehnt werden sollen und welche Alternativen gewünscht sind.

5.3. Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Vertrauensperson

In manchen Fällen möchten Patientinnen und Patienten ihre Vertrauenspersonen in der Entscheidungsfindung einschränken, beispielsweise wenn die Vertrauenspersonen andere Ansichten oder Überzeugungen haben. In diesem Fall sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung klar definieren, welche Entscheidungen von Ihrer Vertrauensperson getroffen werden können und welche nicht.

6. Gesetzliche Regelungen zur Patientenverfügung

Die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung sind in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.

§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Dieser Paragraph gilt seit dem 01.01.2023 ausschließlich im Notfall und ist auf 6 Monate beschränkt. Daher bleibt die Notwendigkeit einer Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht weiterhin bestehen, denn z. B. ein irreversibler Bewusstseinsverlust oder eine fortschreitende Demenz sind nicht abgedeckt. Zum § 1358 beim Bundesamt der Justiz

Lesen Sie [Brauche ich eine Patientenverfügung seit dem § 1358, wenn ich verheiratet bin?] in unseren FAQs zur Patientenverfügung.

7. Fazit

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorgeplanung und gibt Ihnen die Möglichkeit, im Vorfeld Ihre Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung festzulegen. Damit die Patientenverfügung rechtssicher ist, müssen bestimmte formale Anforderungen eingehalten werden. Eine Patientenverfügung kann sinnvoll um eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung ergänzt werden, um im Ernstfall schnell und effektiv Entscheidungen zu treffen. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Erstellung einer rechtssicheren Patientenverfügung finden Sie in unserem Blogbereich.

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